SubSumary für Personalrecht

SubSumary wird gezielt für Rechtsfragen zum Thurgauer Personalrecht getestet. Hintergrund ist, dass in diesem Bereich viele Anfragen eingehen, die sich teils klar direkt aus dem Gesetz beantworten lassen.

Nebenan als Beispiel eine “echte” Frage zur Verschiebung des Mutterschaftsurlaubs. Die Auswahl, auf welche Personalkategorie, sich die Frage bezieht (vorliegend auf Lehrpersonen der Volksschule), ermöglicht ein Filtern der Bestimmungen und damit eine genauere Suche.

SubSumary eruiert anschliessend wie gewohnt die einschlägigen Bestimmungen und formuliert einen juristischen Prompt. Dieser Prompt wird einem Sprachmodell vorgelegt und die Antwort angezeigt.

Die Antwort ist zutreffend und kann direkt verwendet werden.

Frage und Antwort im Volltext:

  • In meiner Schule erwartet eine Lehrerin auf 16.Juli 2024 ihr Kind. Dieser errechnete Geburtstermin liegt etwas mehr als eine Woche nach Schuljahresende in den Sommerferien.

    Darf sie aus rechtlichen Gründen bis zum Schulschluss am Freitag, 5.Juli 2024 arbeiten und somit den Schwangerschaftsurlaub etwas verkürzen und diese Tage dann am Ende des Mutterschaftsurlaubs anhängen? Immer unter der Voraussetzung, dass es von ihrer Befindlichkeit machbar wäre.

  • Aufgrund der gegebenen Paragraphen und deren jeweiliger Inhalte können die folgenden § als anwendbar betrachtet werden:

    § 37a - Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub (Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Volksschulen)

    Inhalt: Der Schwangerschaftsurlaub beginnt zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin. Der Beginn des Schwangerschaftsurlaubs kann jedoch zur Abgleichung mit dem Schulferienbeginn oder -ende um höchstens zwei Wochen vorverlegt oder um eine Woche Richtung Niederkunftstermin verschoben werden.

    Beurteilung: Dieser § ist relevant, da er die Möglichkeit bietet, den Beginn des Schwangerschaftsurlaubs entweder zu verschieben oder vorzuverlegen. Er erlaubt der Lehrerin, bis eine Woche vor dem errechneten Geburtstermin zu arbeiten, sofern diese Möglichkeit im Einverständnis mit der Schulgemeinde genutzt wird.

    § 22 - Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub (Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals)

    Inhalt: Mitarbeiterinnen haben Anspruch auf 16 Wochen besoldeten Urlaub, welcher in der Regel zwei Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt. Es wird auf besondere Regelungen bei Abweichungen vom errechneten Termin eingegangen.

    Beurteilung: Dieser § ist ebenfalls relevant, da er bestätigt, dass der Mutterschaftsurlaub grundsätzlich zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin beginnt. Eine Verschiebung des Beginns ist hier nicht explizit geregelt, aber in Verbindung mit § 37a der Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Volksschulen zur Abgleichung möglich.

    Die anderen §§ sind für diese spezielle Fragestellung nicht direkt anwendbar, da sie nicht auf den Beginn des Mutterschaftsurlaubs und die Möglichkeit einer Verschiebung desselben eingehen.

    Fazit: Die Lehrerin darf gemäß § 37a der Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Volksschulen und § 22 der Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals bis zum Schulschluss am Freitag, 5.Juli 2024 arbeiten. Dies ist unter der Voraussetzung möglich, dass der Beginn des Schwangerschaftsurlaubs im Einverständnis mit der Schulgemeinde um eine Woche verschoben wird, sodass er eine Woche vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin beginnt. Eine Verkürzung des Schwangerschaftsurlaubs und anschließendes Anhängen dieser Tage an den Mutterschaftsurlaub ist jedoch nicht vorgesehen.