Vergleich mit bestehenden Angeboten

Die im Preview verwendete Frage wurde (mit einem Hinweis auf die Anwendbarkeit des Thurgauer Rechts) auch den gängigen Angeboten für generative KI vorgelegt. Antworten und Einschätzungen sind unten ersichtlich. Fazit: Bing AI liefert aufgrund des Einbezugs von passenden Suchresultaten die mit Abstand stärkste Rückmeldung. Alle anderen Resultate sind kaum brauchbar.

  • Im Kanton Thurgau gelten die schweizerischen gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Mutterschaftsurlaub. Die wichtigsten Bestimmungen sind im Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) sowie im Obligationenrecht (OR) festgehalten. Nach diesen Bestimmungen hat eine Arbeitnehmerin Anspruch auf Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsentschädigung. Der Mutterschaftsurlaub beginnt normalerweise am Tag der Geburt und dauert 14 Wochen (98 Tage).

    Die Gesetzgebung schreibt vor, dass eine schwangere Arbeitnehmerin ab der 8. Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin besonderen Schutz genießt. Insbesondere kann die Schwangere, wenn sie arbeitsfähig ist, weiterhin arbeiten, allerdings darf sie nicht zu Arbeiten herangezogen werden, die ihre Gesundheit oder die Gesundheit des Kindes gefährden könnten.

    Wichtige Punkte zu beachten:

    Arbeitsfähigkeit: Die schwangere Lehrerin darf grundsätzlich bis zum Schulschluss am 5. Juli 2024 arbeiten, vorausgesetzt, sie ist gesundheitlich dazu in der Lage. Dies setzt voraus, dass keine medizinischen Gründe vorliegen, die gegen eine weitere Berufstätigkeit sprechen.

    Mutterschaftsurlaub: Der Mutterschaftsurlaub beginnt in der Regel am Tag der Geburt des Kindes. Es ist gesetzlich nicht vorgesehen, den Mutterschaftsurlaub vor der Geburt zu verkürzen und die dadurch gewonnenen Tage an das Ende des Mutterschaftsurlaubs anzuhängen. Der Mutterschaftsurlaub ist auf 14 Wochen ab Geburt beschränkt und kann nicht verlängert werden, indem man vorher weniger Urlaub nimmt.

    Schutz der Gesundheit: Es ist wichtig, dass die Lehrerin auf ihre Gesundheit und die ihres ungeborenen Kindes achtet. Sollten gesundheitliche Probleme auftreten oder ein Arzt von einer weiteren Berufstätigkeit abraten, sollte sie dies ernst nehmen und entsprechend handeln.

    Zusammengefasst:

    Ja, die Lehrerin darf bis zum Schulschluss am 5. Juli 2024 arbeiten, wenn sie gesundheitlich dazu in der Lage ist und keine medizinischen Bedenken bestehen. Allerdings ist es nicht möglich, den Mutterschaftsurlaub durch vorangegangene Arbeitstage zu verlängern. Der Mutterschaftsurlaub beträgt ab dem Tag der Geburt 14 Wochen und diese Zeit ist gesetzlich festgelegt.

  • Die Antwort von ChatGPT ist in diesem Falle korrekt, sie stützt sich aber auf falsche Gesetzesagrundlagen. Es handelt sich um eine “Zufallstreffer”, der in der juristischen Beratung wenig Unterstützung liefert.

  • Gemäß dem Thurgauer Recht für Lehrpersonen der Volksschule beträgt der Mutterschaftsurlaub 16 Wochen. Dieser setzt sich normalerweise aus 2 Wochen Schwangerschaftsurlaub und 14 Wochen Mutterschaftsurlaub zusammen. Im Gegensatz zum Bundesrecht, das einen 14-wöchigen bezahlten Urlaub nach der Geburt vorsieht, gewährt der Kanton Thurgau seinen Lehrpersonen einen 16-wöchigen bezahlten Urlaub1.

    In Ihrem speziellen Fall, wenn die Lehrerin ihr Kind am 16. Juli 2024 erwartet und dieser errechnete Geburtstermin etwas mehr als eine Woche nach Schuljahresende in den Sommerferien liegt, könnte sie theoretisch bis zum Schulschluss am Freitag, 5. Juli 2024 arbeiten und den Schwangerschaftsurlaub verkürzen. Die Voraussetzung wäre jedoch, dass es von ihrer Befindlichkeit machbar ist. Es ist jedoch ratsam, dass sie sich mit ihrer Schulleitung oder dem zuständigen Personalbüro in Verbindung setzt, um die genauen Details und rechtlichen Möglichkeiten zu klären. Die individuellen Umstände sollten berücksichtigt werden, um eine angemessene Entscheidung zu treffen

  • Die Antwort von Bing AI ist korrekt und übertrifft die Resultate der anderen Angebote.

    Die Antwort stützt sich auf eine Erläuterung des Amts für Volksschule. Die einschlägige Bestimmung wird weder gefunden noch erwähnt. Die Antwort ist in der Beratungspraxis daher nur beschränkt nutzbar, da das Gesetz ausschlaggebend ist.

  • Grundsätzliches:

    Im Thurgau gilt, wie in der gesamten Schweiz, das Obligationenrecht (OR) als Grundlage für den Mutterschaftsurlaub. Das OR regelt in Art. 329f Folgendes:

    Dauer des Mutterschaftsurlaubs: Der Mutterschaftsurlaub beträgt mindestens 14 Wochen.

    Beginn des Mutterschaftsurlaubs: Der Mutterschaftsurlaub beginnt frühestens 8 Wochen vor der Niederkunft, kann aber auf Wunsch der Arbeitnehmerin auch später angetreten werden.

    Lohnfortzahlung: Während des Mutterschaftsurlaubs hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf 80% ihres Lohnes.

    Anwendung auf den vorliegenden Fall:

    Die Lehrerin in Ihrem Beispiel hat Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen. Da der errechnete Geburtstermin am 16. Juli 2024 liegt, könnte sie den Mutterschaftsurlaub frühestens am 9. Juli 2024 antreten. Der Schulschluss ist jedoch bereits am 5. Juli 2024.

    Rechtliche Möglichkeiten:

    Es gibt im Thurgauer Recht keine explizite Regelung, die es der Lehrerin erlauben würde, die letzten Arbeitstage vor dem Mutterschaftsurlaub bis zum Schulschluss zu arbeiten und diese Tage dann am Ende des Mutterschaftsurlaubs anzuhängen.

    Mögliche Vorgehensweisen:

    Vereinbarung mit dem Arbeitgeber: Die Lehrerin kann versuchen, mit ihrem Arbeitgeber eine individuelle Vereinbarung zu treffen, die es ihr erlaubt, die letzten Arbeitstage vor dem Mutterschaftsurlaub bis zum Schulschluss zu arbeiten und diese Tage dann am Ende des Mutterschaftsurlaubs anzuhängen.

    Ferien beziehen: Die Lehrerin könnte auch Ferientage beziehen, um die Zeit zwischen dem Schulschluss und dem Beginn des Mutterschaftsurlaubs zu überbrücken.

    Unbezahlter Urlaub: Die Lehrerin könnte auch unbezahlten Urlaub nehmen, um die Zeit zwischen dem Schulschluss und dem Beginn des Mutterschaftsurlaubs zu überbrücken.

    Empfehlung:

    Es ist empfehlenswert, dass die Lehrerin sich mit ihrem Arbeitgeber in Verbindung setzt und die verschiedenen Möglichkeiten bespricht. Der Arbeitgeber kann ihr Auskunft darüber geben, welche Regelungen im Betrieb für Schwangerschaftsurlaube gelten und welche Möglichkeiten für sie bestehen.

    Zu beachten:

    Die vorstehenden Ausführungen sind allgemeine Hinweise und keine Rechtsberatung. Im Einzelfall kann die Rechtslage anders sein. Es wird daher empfohlen, in jedem Fall einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zu konsultieren.

    Zusätzliche Informationen:

    https://www.ahv-iv.ch/de/Sozialversicherungen/Leistungen-der-EO-MSE-EAE-BUE-AdopE/Mutterschaftsentsch%C3%A4digung

    https://www.ch.ch/de/familie-und-partnerschaft/mutterschaft-und-vaterschaft/schwangerschaft-und-geburt/mutterschafts-und-vaterschaftsurlaub/

    https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/eo-msv/reformen-und-revisionen/eo-vaterschaftsurlaub-200927.html

    Hoffe, diese Informationen helfen Ihnen weiter.

  • Die Antwort stützt sich auf falsches Recht. Es wird nicht erkannt, dass im Thurgau eigene Rechtsgrundlagen bestehen. Das Resultat ist nicht brauchbar.

  • Gemäss dem Thurgauer Personalgesetz (§ 69) und der dazugehörigen Verordnung (§ 41) hat eine Mitarbeiterin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen. Dieser beginnt am Tag der Niederkunft.

    Zusätzlich hat die Mitarbeiterin Anspruch auf einen Schwangerschaftsurlaub, der spätestens 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt. Auf Wunsch der Mitarbeiterin und mit Zustimmung des Arbeitgebers kann der Schwangerschaftsurlaub ganz oder teilweise später bezogen werden, jedoch spätestens ab dem errechneten Geburtstermin.

    In Ihrem Fall bedeutet dies:

    Der errechnete Geburtstermin ist der 16. Juli 2024.

    Der Schwangerschaftsurlaub müsste spätestens am 4. Juni 2024 beginnen (6 Wochen vor dem 16. Juli).

    Wenn die Lehrerin und die Schulleitung einverstanden sind, kann sie bis zum 5. Juli (Schulschluss) weiterarbeiten.

    Die nicht bezogenen Tage Schwangerschaftsurlaub verfallen dann aber. Sie können nicht an den Mutterschaftsurlaub angehängt werden.

    Der 16-wöchige Mutterschaftsurlaub beginnt am effektiven Geburtstermin, unabhängig davon wann der Schwangerschaftsurlaub bezogen wurde.

    Zusammenfassend ist es rechtlich möglich, dass die Lehrerin bis zum Schulschluss arbeitet, sofern es ihre Gesundheit zulässt und die Schulleitung zustimmt. Die Tage können aber nicht an den Mutterschaftsurlaub angehängt werden. Dieser beginnt am Geburtstag des Kindes und dauert 16 Wochen.

  • Die Antwort ist im Ergebnis halbwegs korrekt, stützt sich aber auf erfundene Bestimmungen und falsche Datumsberechnungen. Für die juristische Praxis ist kein Mehrwert ersichtlich

  • Ein interessantes Rechtsfrage!

    Laut Thurgauer Recht (Art. 43 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Arbeit von Frauen und Müttern, AS 1953 S. 1) haben Frauen Anspruch auf Mutterschaftsurlaub, wenn sie schwanger sind oder nach der Geburt des Kindes stillen. Der Mutterschaftsurlaub beträgt 14 Wochen, wobei die Schwangerschaftswochen und die Wochen nach der Geburt des Kindes mitgerechnet werden.

    In diesem Fall ist die Schwangerschaftswoche 16. Juli 2024. Da die Schwangerschaftswoche nach der Schuljahresende in den Sommerferien liegt, kann die Lehrerin bis zum Schulschluss am 5. Juli 2024 noch arbeiten, ohne dass dies ihre Rechte auf Mutterschaftsurlaub beeinträchtigt.

    Da die Lehrerin jedoch am 16. Juli 2024 ihr Kind erwartet, kann sie den Schwangerschaftsurlaub bis zu diesem Datum in Anspruch nehmen. Danach kann sie den Mutterschaftsurlaub in Anspruch nehmen, um die Wochen nach der Geburt des Kindes zu verbringen.

    Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Lehrerin ihre Befindlichkeit berücksichtigen muss und sich nicht überlasten sollte. Es ist ratsam, mit der Schulleitung und dem Personalabteilung abzusprechen, um eine Lösung zu finden, die für alle Beteiligten akzeptabel ist.

    Insgesamt kann die Lehrerin bis zum Schulschluss am 5. Juli 2024 noch arbeiten und den Schwangerschaftsurlaub verkürzen, ohne dass dies ihre Rechte auf Mutterschaftsurlaub beeinträchtigt.

  • Die Antwort von Lama3 ist im Ergebnis halbwegs korrekt, stützt sich aber auf völlig falsche und erfundene Gesetzesartikel. Dieses Resultat ist der juristischen Praxis nicht brauchbar

  • Laut dem Thurgauer Recht (Kanton Schweiz) hat eine Arbeiterin Anspruch auf 14 Wochen Mutterschaftsurlaub, welcher idealerweise nach der Geburt des Kindes angetreten wird. Es ist jedoch möglich, den Mutterschaftsurlaub vor der Geburt zu beginnen, sofern die Arbeiterin und der Arbeitgeber sich einig sind.

    In diesem Fall möchte die Lehrerin bis zum Schulschluss am 5. Juli 2024 arbeiten und den Schwangerschaftsurlaub etwas verkürzen. Laut Thurgauer Recht ist dies grundsätzlich möglich, sofern die Lehrerin und die Schule sich einig sind und die Befindlichkeit der Lehrerin dies zulässt.

    Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Lehrerin den Mutterschaftsurlaub spätestens 8 Wochen nach der Geburt antreten muss. Wenn die Lehrerin also vor dem Schulschluss in den Mutterschaftsurlaub geht, muss sie sicherstellen, dass sie nach der Geburt mindestens 8 Wochen lang zu Hause bleiben kann.

    Zusammenfassend ist es möglich, dass die Lehrerin bis zum Schulschluss arbeitet und den Schwangerschaftsurlaub etwas verkürzt, sofern dies von ihrer Befindlichkeit her machbar ist und sie sich mit der Schule einig ist. Sie muss jedoch sicherstellen, dass sie spätestens 8 Wochen nach der Geburt des Kindes in den Mutterschaftsurlaub geht.

  • Die Antwort ist im Ergebnis halbwegs korrekt, stützt sich aber nicht auf Gesetzesartikel und enthält zum Schluss auch eine offensichtlich falsche Angabe. Für die juristische Praxis ist kein Mehrwert ersichtlich